AGB

Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt

Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Reisemobiles. Zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag, Anwendung finden.

Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651 a-I BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und dem Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

Vertragsabschluss, Rücktritt, Stornokostenregelung

Der Mietvertrag ist nur mit schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Die Leistungspflicht des Vermieters bezieht sich nur auf ein Fahrzeug der vereinbarten Preisgruppe, nicht auf einen bestimmten Fahrzeugtyp, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Vermieter gewährt dem Mieter ein Rücktrittsrecht, wenn er den dadurch entstehenden Schaden nach Maßgabe nachfolgender Pauschalisierung erstattet:

10% des Mietpreises bis zum 50. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
40% des Mietpreises bis zum 20. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
80% des Mietpreises ab dem 10. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn

Wird das Fahrzeug nicht am vereinbarten Tag übernommen, ist der Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages bei voller Schadensersatzpflicht des Mieters berechtigt. Der Vermieter ist auch zur Schadensminderung nicht verpflichtet zu versuchen, das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, solange der Mieter nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass er das Fahrzeug auch für die Restmietzeit nicht mehr übernehmen und, statt dessen Schadenersatz nach Ziffer 4. leisten wird.

Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Stornierung der Buchung bedarf in jedem Fall der Schriftform und unterliegt der Stornokostenregelung. Eine mündliche / telefonische Stornierung ist nicht möglich! Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Mieter nachweist, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich niedrigerer Höhe entsteht.

Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen!

Mietpreis, Zahlungen, Kaution

Der Mietpreis wird aus der jeweils gültigen Preisliste entnommen. Kraftstoffkosten, Schmierstoffe (soweit während des Mietzeitraumes benötigt), Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Durch den Mietpreis sind neben der Fahrzeugüberlassung für den Mietzeitraum mit abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 9 sowie für Wartung und Verschleißreparaturen. Zahlungen aus dem Mietvertrag sind wie folgt fällig: 300,- € bei Vertragsabschluss. Diese sind innerhalb von 7 Werktagen an den Vermieter zu überweisen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an sein Angebot gebunden. Der Restbetrag und die Kaution sind 14 Tage vor der vereinbarten Übernahme zu bezahlen.

Bei Buchungen, die erst 14 Tage oder kürzer vor Abfahrt erfolgen, ist der gesamte Mietpreis sofort fällig. Die vom Mieter zu leistende Kaution beträgt – soweit nicht anders vereinbart – € 1000,- pro Schadensfall und dient als Sicherheit für alle Ansprüche des Vermieters aus und im Zusammenhang mit dem betroffenen Fahrzeugmietverhältnis. Diese wird nach Rückgabe des Fahrzeuges und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls durch den Mieter vom Vermieter abgerechnet und innerhalb von 10 Werktagen per Überweisung erstattet.

Der Vermieter ist berechtigt die Herausgabe des Fahrzeuges zu verweigern, wenn nicht spätestens zum vereinbarten Abholtermin die Gesamtmiete und die Kaution bei ihm eingegangen ist, oder die vertraglich vereinbarten Fahrer nicht spätestens bei der Übergabe des Fahrzeuges einen gültigen Führerschein der zum Führen eines Fahrzeuges der gemieteten Fahrzeugklasse berechtigt, im Original vorlegen.

Das Fahrzeug gilt auch in diesem Falle als vom Mieter schuldhaft nicht rechtzeitig übernommen, mit den unter Ziff. 2. dargestellten Folgen. Zusätzliche Fahrer, die keinen Führerschein vorgelegt haben, können zur Vermeidung der obigen Konsequenzen auch als Fahrberechtigte einvernehmlich gestrichen werden.

Übernahme, Rückgabe, Unbefugte Überschreitung der Mietzeit

Die im Mietvertrag eingetragenen Übernahme- sowie Rückgabezeiten sind unbedingt einzuhalten. Bei der Fahrzeugübernahme und Rückgabe ist jeweils ein Übergabe-Protokoll von Mieter und Vermieter zu unterschreiben, in dem Fahrzeugzustand und Zubehör, ggf. Mängel festzuhalten sind. Die Fahrzeugübernahme und Rückgabe hat der Mieter, bei mehreren Mietern, zumindest einer, persönlich vorzunehmen. Die übrigen Mieter bevollmächtigen in diesem Fall denjenigen, der die Übernahme bzw. Rückgabe durchführt. Soweit noch nicht vorher erfolgt, hat der Mieter spätestens bei Fahrzeugübernahme seine Identität durch einen gültigen Reisepass oder Personalausweis nachzuweisen. Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung gilt Ziffer 3. letzter Absatz entsprechend.

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und im sauberen Zustand unbeschädigt (It. Protokoll bei Übernahme bereits vorhandene Schäden bleiben unberücksichtigt) zurückzugeben. Andernfalls kann der Vermieter die notwendigen Maßnahmen, insbesondere die Säuberung (Innenreinigung: 100,- €; je nach Verschmutzung auch mehr/Toilettenreinigung: 60,- €) auf Kosten des Mieters vornehmen lassen. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fällt zusätzlich zu den Betankungskosten (2,00 €/Liter Diesel) eine Aufwandspauschale in Höhe von 20 € an. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, beträgt die durchschnittlich gefahrene Strecke max. 300 km/Tag (Freikilometer/Tag). Ab dem 15. Miettag sind alle km frei. Sollte die Fahrleistung höher als vereinbart sein, hat der Vermieter das Recht, dass er für jeden Mehrkilometer 0,35€ abrechnen kann. Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt die Rückgabe des Fahrzeugs am letzten Tag des im Mietvertrag angegebenen Zeitraums bis spätestens 10.00 Uhr. Wird die vereinbarte Rückgabezeit vom Mieter um mehr als einer Stunde überschritten, hat der Mieter für den Rückgabetag zusätzlich einen vollen weiteren Tagessatz zu zahlen.

Überschreitet der Mieter die vorgesehene Mietzeit ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Vermieter, schuldet er darüber hinaus ab dem Tag der auf den vereinbarten Rückgabetag folgt für jeden angefangenen Tag der Überschreitung, zusätzlich zum Mietzins gemäß Ziffer 1 für diesen Tag, eine Vertragsstrafe in Höhe von 40 (Prozent) des täglichen Mietzinses, also insgesamt eine Zahlung von 140 (Prozent) des für die Mietzeit vereinbarten Tagessatzes. Unberührt hiervon bleibt ein etwaiger weitergehender Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz. Verlängerungswünsche sollten spätestens zwei Tage vor der Mietbeendung mitgeteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.
Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.
Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Mindestalter, Führerschein, Nutzung des Fahrzeuges

Das Mindestalter des Mieters beträgt 21 Jahre. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder von dessen direkten Familienangehörigen sowie von den Personen, die dem Vermieter vorher schriftlich benannt worden sind, benutzt werden. Jede sonstige Weitergabe des Fahrzeugs ist untersagt. Das Fahrzeug darf nur von Inhabern einer entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis (nach bestandener Probezeit) geführt werden. Bei Verstoß hat der Vermieter ein Recht zur fristlosen Kündigung. Der Mieter haftet für jeden durch unerlaubte Weitergabe oder Führung des Wagens verursachten Schaden uneingeschränkt. Der Mieter verpflichtet sich, auf Verlangen beim Vermieter die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst benannt sind. Für jedes Verschulden von Fahrern, an die der Mieter das Fahrzeug weitergegeben hat, haftet er persönlich. Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern. Der Mieter ist verpflichtet, bei dem jeweiligen Einsatz des gemieteten Fahrzeugs die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes genau einzuhalten.

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug bei Beteiligungen an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, entzündbaren, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Vergehen/Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zu verwenden oder einzusetzen, oder mit dem Fahrzeug hierfür nicht vorgesehenes oder nicht geeignetes Gelände zu befahren. Auch eine gewerbliche Nutzung des Fahrzeuges ist nicht zulässig.

In den Zeiten vom 01.11. bis 31.03. ist der Mieter aufgrund nicht vorhersehbarer Witterungsverhältnisse verpflichtet Schneeketten mitzuführen. Hierfür wird ein Aufschlag von 50,- € pro Anmietung berechnet. Der Mieter ist verantwortlich für die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen u.a. für die sachgemäße Beladung und Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichtes, sowie aller weiteren Straßenverkehrsregelungen im In- und Ausland. Das Fahrzeug darf nur innerhalb der Staaten der europäischen Union, so wie Norwegen und der Schweiz benutzt, bzw. im Rahmen der Fahrzeugmiete dorthin verbracht werden. Ausgenommen sind Bulgarien, Rumänien, Türkei sowie alle Krieg- und Krisengebiete. Das Reiseziel und die zu bereisenden Länder sind vor Abfahrt dem Vermieter mitzuteilen.

Rauchen in den Mietfahrzeugen ist nicht gestattet! Haustiere sind nicht erlaubt.

Schäden

Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 100,00 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Schadenhergang und Beschreibung des Schadensbildes per Email an den Vermieter zu senden. Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen!

Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden.

Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

Verhalten bei Unfällen

Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter alle Maßnahmen einzuleiten, um die Beweissicherung (Unfallhergang) und die Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen Dritte zu gewährleisten. Der Mieter hat unbedingt die Polizei zu verständigen. An Ort und Stelle ist das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

Schuldanerkenntnisse sind nicht abzugeben. Selbst bei geringfügigen Schäden ist dem Vermieter ein Bericht unter Vorlage einer Skizze und Fotos zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Fahrzeuge, amtliche Kennzeichen, bekannt gegebene Versicherungsnummern sowie Namen und Anschriften von Zeugen enthalten, und ist per Email unverzüglich an den Vermieter zu übermitteln. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter zu übergeben.

Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter sofort zu unterrichten. Auch bei Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter unverzüglich der Vermieter und die zuständige Polizeibehörde zu unterrichten.

Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden Versicherungsbedingungen wie folgt versichert:

Haftpflichtversicherung: Sach- und Vermögensschäden: bis zu 100 Mio. €;
Vollkaskoversicherung: Selbstkostenbeteiligung € 1000,- je Schaden;
Teilkasko: Selbstkostenbeteiligung 1.000,– €;
Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör und persönlichen Gegenständen geht stets zu Lasten des Mieters, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. Wagenpapiere dürfen bei Verlassen des Fahrzeuges nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden.

Haftung des Mieters/Pflichten des Mieters

Der Mieter haftet für alle von ihm verschuldeten Schäden einschließlich des Totalverlustes des Fahrzeugs. Insbesondere für alle durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung wie z. B. schlechtes Verstauen oder ungenügenden Verschluss entstehende Schäden haftet der Mieter ohne Begrenzung. Soweit der Schaden durch eine Versicherung, insbesondere von den Versicherungen nach Ziffer 8 ausgeglichen wird wirkt dies zugunsten des Mieters, wobei die Eigenhaftung in Höhe der in Ziffer 8 ausgewiesenen Selbstbeteiligung bestehen bleibt. Eine Eigenhaftung des Mieters tritt mangels Zahlungspflicht einer Versicherung vor allem ein, wenn der Mieter den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt regelmäßig für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht werden, oder wenn der Mieter das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an andere, nicht befugte Personen weitergibt oder gegen die Bestimmungen beim Verhalten nach Verkehrsunfällen verstößt.

Des Weiteren verpflichtet sich der Mieter die Betriebsanleitung zu befolgen und einzuhalten!

Insbesondere der Umgang mit den Gasflaschen hat gemäß der gesetzlichen Vorgaben sowie der Betriebsanleitung zu erfolgen. Vor Fahrtbeginn und beim Verlassen des Fahrzeugs oder wenn die Gasbetriebenen Geräte nicht benötigt werden, sind alle Gasabsperrventile und das Hauptabsperrventil an der Gasflasche zu schließen! Für Schäden, die durch eine unsachgemäße Verwendung der Gasflaschen erfolgt, haftet der Mieter in voller Höhe.

Weitere Pflichten des Mieters:
Bei Fahrzeugausfall muss sich der Mieter um die Schadensbehebung kümmern. Der Vermieter ist unverzüglich zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Es besteht eine Rückbringverpflichtung des Mieters. D.h. das Fahrzeug muss vom Mieter – soweit nicht anders vereinbart – immer zum Übergabeort (Schnürpflingen) zurückgebracht werden. Die Schutzbriefversicherung (Notrufnummer) ist zu nutzen. Leistungen der Schutzbriefversicherung können in Abstimmung mit dem Schutzbriefversicherer in Anspruch genommen werden (z.B. Hotelübernachtungen, Ersatzfahrzeug (PKW)).

Haftung des Vermieters

Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Als vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne gelten Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Insbesondere werden auch die Rechte des Mieters nach §§ 536 Abs. 1 und 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. § 536d BGB bleibt unberührt. Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aufgrund von Fahrzeugausfall bzw. auftretende Mängel am Fahrzeug sind ausgeschlossen.

Sollte das Mietfahrzeug bei Reiseantritt z.B. aufgrund eines Fahrzeugausfalles nicht verfügbar sein, wird der Vermieter ein anderes Fahrzeug – nach Möglichkeit – zur Verfügung stellen. Sollte kein anderes Fahrzeug vorhanden sein, hat der Mieter das Recht zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages. In diesem Falle erhält der Mieter den Mietpreis umgehend zurück. Schadenersatzansprüche des Mieters hieraus gegenüber dem Vermieter sind ausgeschlossen.

Speicherung und Weitergabe von Personaldaten

Der Mieter erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Die Weitergabe an Dritte ist jeweils im zweckentsprechendem Umfang zulässig, wenn bei der Anmietung falsche Angaben gemacht werden, das gemietete Fahrzeug nicht vereinbarungsgemäß genutzt oder zurückgegeben wird, Ansprüche des Vermieters nicht ordnungsgemäß erfüllt werden oder wenn wegen gesetzes- bzw. ordnungswidrigem Verhalten gegen den Mieter oder dessen Mitfahrer ein Verfahren betrieben wird.

Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des abgeschlossenen Mietvertrages gelten nur nach schriftlicher Fixierung. Auch ein Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis ist nur durch schriftliche Vereinbarung möglich. Die Schriftform gilt auch beim Austausch wechselseitiger E-Mails als gewahrt. Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Ist der Mieter ein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Vermieter darf jedoch auch in diesen Fällen, nach seiner Wahl, den Mieter auch an dessen Sitz verklagen.

Camper Aubele
Im Brühl 13
89194 Schnürpflingen

Gültig ab 01.12.2020